Iris Scholz, Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Rechtsanwältin Iris Scholz, Fachanwältin für Erbrecht, ist seit 1995 nahezu ausschließlich im Erbrecht sowie Vertragsrecht und Familienrecht tätig.
WeiterlesenErbrecht
Eine Miteigentumshälfte entspricht nicht immer dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts
Ein Erblasser hatte seine Lebensgefährtin, mit der er zu Lebzeiten ein Reihenhaus gekauft hatte, zur Alleinerbin eingesetzt. Das einzige Kind des Erblassers machte gegen die zur Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entspricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. Ein Abschlag von der in den Nachlass fallenden Hälfte sei nicht vorzunehmen, da sich das Eigentum an der Gesamtimmobilie durch den Erbfall nun in einer Hand vereint und der jetzige Alleineigentümer
Einsetzung der Person zum Erben, die den Erblasser pflegt, ist unwirksam
Immer wieder ist in eigenhändigen Testamenten die Formulierung vorzufinden, dass derjenige Erbe werden solle, der den Erblasser pflegt, sich um ihn kümmert, ihm beisteht oder die Grabpflege übernimmt. Derartigen Regelungen drohen aber wegen fehlender Bestimmtheit die Unwirksamkeit, was dazu führt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Gemäß § 2065 II BGB ist die Bestimmung des Erben durch einen Dritten ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass sich aus dem Testament ergeben muss, wer Erbe sein soll. So hatte sich kürzlich das OLG München mit der Frage zu befassen, ob ein Testament, in dem ein Erblasser lediglich verfügte, dass sein Vermögen derjenige bekomme, der sich
Erbrecht Erbe: Erbe kann sein Erbrecht auch ohne Erbschein nachweisen
Aktuelles zum Thema Erbrecht Erbe Erbschein: Die ABGs unterschiedlicher Bank geben immer wieder Anlass zu Streit bei der Frage, wie der Erbe sein Erbrecht nachzuweisen hat. In einigen AGBs sind nämlich Klauseln zu finden, nach denen der Erbe verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Der BGH erkennt in derartigen Klauseln eine Benachteiligung des Bankkunden. Hierzu verweist der BGH mit Hinweis auf §§ 2366,2367 BGB darauf, dass auch das Erbrecht keine ausschließliche Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins kennt. In Fällen, in denen das Erbrecht problemlos anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, soll die Bank nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen können, der erhebliche Kosten
Der Verzicht auf wertlos gewordenes Wohnrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung
Diesen Tenor verfasste kürzlich der BGH. Der Entscheidung lag folgender Tatbestand zugrunde: Ein 77 Jahre alter, unter Betreuung stehender, Wohnungsberechtigter ist an Demenz erkrankt und lebt seit 2 Jahren auf eigenen Wunsch in einem Pflegeheim. Eine Rückkehr in seine frühere Wohnung ist nicht zu erwarten. Das Wohnrecht ist mit der Maßgabe bestellt, dass dieses einem Dritten nicht zur Ausübung überlassen werden darf und dass der Wohnungsberechtigte das Hausgeld und die anfallenden Nebenkosten zu tragen hat. Der Betreuer beantragte beim Betreuungsgericht die Genehmigung der Bewilligung der Löschung des eingetragenen Wohnrechts. Bezüglich des beabsichtigten Verzichts auf das Wohnrecht verwies der BGH in
Gesetzesänderungen
Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung
Die EU-ErbVO hat es sich zur Aufgabe gemacht, grenzüberschreitende Erbfälle in der EU zu vereinheitlichen. Stirbt ein Erblasser im Ausland bzw. hinterlässt ein ausländischer Erblasser in Deutschland Vermögen, stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist. Diese Frage wurde von den Mitgliedstaaten der EU bisher unterschiedlich beantwortet. Einige Rechtsordnungen, wie beispielsweise Deutschland, knüpften an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes an, andere knüpften an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt an. Die EU- Verordnung sieht nun eine Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers vor. Darüber hinaus räumt die Verordnung in einem eingeschränkten Maß die Möglichkeit einer Rechtswahl
deutsch-französischer Wahlgüterstand als Gestaltungsmittel im Erbrecht
Am 1. Mai 2013 trat der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft in Kraft. Hierbei handelt es sich um einen 4. Güterstand neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Der Wahlgüterstand orientiert sich an den Grundsätzen der Zugewinngemeinschaft. Wie bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes durch Tod wird der während der Ehe (oder eingetragenen Lebenspartnerschaft) erwirtschaftete Zugewinn aber nicht pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils durch 1/4 erhöht, sondern konkret berechnet. Diese Tatsache macht den deutsch-franzöischen Wahlgüterstand für Eheleute und eingetragene Lebenspartner interessant, bei denen bei dem Erstversterbenden
Neue Erbschaftssteuer-Richtlinien
Nachdem das Erbschaftssteuerrecht aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006 mit der Erbschaftssteuerreform grundlegend reformiert worden ist, wurden nun die Erbschaftssteuerrichtlinien entsprechend überarbeitet. Hiermit konnte nun endlich für die beratende Praxis im Erbrecht eine Rechtsklarheit geschaffen werden. Insbesondere von Interesse ist die Richtlinie R 13.4 ErbStR, die nun Einzelfragen zur Übertragung eines Familienheims von Todes wegen regelt. Nach § 13 I 4 c ErbStG ist die unentgeltliche Übertragung des selbstgenutzten Familienheims auf die Ehefrau bzw. die Kinder (letztere allerdings auf 200 qm begrenzt) steuerbefreit, sofern der Erwerber die Behaltensfrist von 10 Jahren einhält bzw. aus zwingenden Gründen an der Nutzung
Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde das bisher geltende Nichtehelichenerbrecht für verfassungswidrig erklärt. Danach waren nämlich nur nach dem 1.07.1949 geborene nichteheliche Kinder nach ihrem Vater erbberechtigt. Der deutsche Gesetzgeber hat das Nichtehelichenerbrecht überarbeitet und nunmehr für künftige Sterbefälle alle vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Nichteheliche Kinder beerben ihre Väter vorbehaltlos als gesetzliche Erben. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es allerdings wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben.
Rechtsprechungsreport
Bei Einsetzung eines Geschwisterkindes zum Erben an die Bestimmung eines Ersatzerben denken
Kürzlich hatte sich das OLG Düsseldorf damit zu befassen, wie ein Testament zu lesen ist, in dem der Erblasser seine Schwester zur (Mit-)Erbin eingesetzt hat. Zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers war die Schwester allerdings bereits vorverstorben, sie hatte jedoch eigene Abkömmlinge hinterlassen. Eine Regelung, die das Vorversterben der Schwester berücksichtigt, war im Testament nicht enthalten. Es stellte sich nun die Frage, wie sich dieser Wegfall der Miterbin auf die Erbfolge auswirkt. Sollte die Zuwendung nun ersatzlos in Wegfall geraten, so dass der Erbteil den übrigen Erben anwächst oder sollte entsprechend § 2069 BGB der Erbteil den Abkömmlingen der Schwester
Verwirkungsklausel führt nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung
Eine Entscheidung des OLG Frankfurt führt vor Augen, dass bei der Formulierung von Klauseln zur Sanktionierung der Geltendmachung des Pflichtteils Vorsicht geboten ist. So hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu gegenseitigen Erben eingesetzt, wobei im Falle der Wiederverheiratung der Nacherbfall eintreten sollte. Schlusserben und Nacherben waren die Kinder. Weitergehend formulierten die Eheleute in ihrem Testament: „Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil …“ Nach dem Tod des Erstversterbenden hat einer der eingesetzten Schlusserben die auflösend bedingte Erbschaft ausgeschlagen und gegenüber dem Überlebenden den Pflichtteil klageweise geltend gemacht. Das OLG Frankfurt vermochte in
Zeichnungen in einem Testament machen dieses unwirksam
Ein Erblasser hatte ein Testament errichtet, das auf der einen Seite Textpassagen enthielt, auf der anderen Seite ein Pfeildiagramm, das den eingesetzten Erben die Erbeile zuwies. Das OLG Frankfurt (20 W 542/11 ) kam zu dem Schluss, dass das Testament nicht die Anforderungen an ein eigenhändig geschriebenes Testament erfülle. Zweck des Schriftformerfordernisses sei es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll. Darüber hinaus gewährleiste das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung
Islamisches Erbrecht
Das OLG München hatte sich kürzlich mit der Anwendung islamischen Erbrechts zu befassen. Dem Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein kinderloser Erblasser iranischer Staatsangehörigkeit muslimischen Glaubens in Deutschland verstorben ist, wobei er eine Ehefrau deutscher Staatsangehörigkeit muslimischen Glaubens hinterlassen hatte. Die Eheleuten hatten sich mit gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Dessen ungeachtet konnte die Ehefrau nicht Alleinerbin werden. Die Erbfolge richtet sich vorliegend nach dem islamischen ERbrecht. Nach dem islamischen Erbrecht kann die hinterlassene Ehefrau nicht Alleinerbin werden. Hat der Erblasser keine Kinder hinterlassen, erbt nach islamischen Erbrecht die hinterlassene Ehefrau 1/4 des Vermögens. Der hinterlassene Ehemann
Rechtstipps
Verwendung der Formulierung „Erbeinsetzung gemäß Berliner Testament“ ist nicht ausreichend
Die Formulierung in einem Testament : „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel“ kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Erblasser seinen Ehegatten als Alleinerben eingesetzt hat. Das OLG Hamm hat über ein entsprechendes Testament zu befinden gehabt und entschieden, dass dem Testament nicht entnommen werden könne, dass der Ehegatte Alleinerbe werden sollte. Ein „Berliner Testament“ kann nämlich nur von Eheleuten gemeinschaftlich errichtet werden, nicht hingegen von einem Ehegatten allein als Einzeltestament. Der Fall des OLG Hamm zeigt einmal mehr, dass bei der Gestaltung eines Testaments mannigfaltige Fehler gemacht werden können mit der
Klare Regelungen zur Frage des Umfangs freier Verfügungen
Häufig ist in gemeinschaftlichen Testamenten, mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen, die folgende oder ähnliche Regelungen zu finden: „Der Überlebende von uns soll über den Nachlass frei und unbeschränkt verfügen können“. Eine derartige Regelung stellt die mit der Auslegung befassten Gerichte immer wieder vor die Frage, ob mit dieser Regelung nur eine Abgrenzung zur Vorerbschaft vorgenommen wird oder mit dieser Regelung der überlebende Ehegatte auch berechtigt sein, das Testament abzuändern. Um vorstehende Streitigkeiten zu vermeiden, sollte das Testament die Antwort selber geben und aus sich heraus verständlich formuliert sein.
Damit Ihr letzter Wille wirklich geschehe: die richtige Verwahrung des Testaments
Aus aktuellem Anlass ist eindringlich darauf hinzuweisen, dass ein Testament so aufzubewahren ist, dass dies im Falle des Ablebens durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet werden kann. Ein Testament kann zwar an jedem beliebigen Ort verwahrt werden. Der sicherste Weg ist allerdings die amtliche Verwahrung. Durch das bundesweit einheitlich verwaltete Testamentsregister ist gewährleistet, dass in Verwahrung gegebene Testamente nicht nur sicher, sondern auch schneller aufgefunden werden. Ein Testament ist daher beispielsweise nicht im Tresor oder Bankschließfach aufzubewahren. Auf dieses haben nur die Erben Zugriff und die Erben benötigen zu ihrer Legitimation ihres Erbrechts einen Erbschein, der das Vorliegen des Testaments voraussetzt.
Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wiedererlangung der Testierfreiheit
Das Recht zum Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments erlischt mit dem Tode eines Ehegatten. Allerdings besteht dessen ungeachtet die Möglichkeit, ein Testament anzufechten, sofern entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen und Formalitäten eingehalten werden. Ein Anfechtungsrecht liegt vor, wenn der überlebende Ehegatte einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Dies ist beispielsweise bei einer neuen Heiratet des überlebende Ehegatte sowie der Geburt eines Kindes oder auch einer Adoption gegeben. Die Anfechtung muss fristgerecht innerhalb Jahresfrist ab Kenntnis