Häufig ist in gemeinschaftlichen Testamenten, mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen, die folgende oder ähnliche Regelungen zu finden: „Der Überlebende von uns soll über den Nachlass frei und unbeschränkt verfügen können“.
Eine derartige Regelung stellt die mit der Auslegung befassten Gerichte immer wieder vor die Frage, ob mit dieser Regelung nur eine Abgrenzung zur Vorerbschaft vorgenommen wird oder mit dieser Regelung der überlebende Ehegatte auch berechtigt sein, das Testament abzuändern. Um vorstehende Streitigkeiten zu vermeiden, sollte das Testament die Antwort selber geben und aus sich heraus verständlich formuliert sein.