Lebzeitige Schenkungen können nur dann auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung die Anrechnung angeordnet hat. Hat der Schenker dies versäumt und ist der Beschenkte auch nicht bereit, nachträglich einen Pflichtteilsverzicht formwirksam zu erklären, wäre zu überlegen, ob der Schenker die Anrechnung nicht dadurch herbeiführt, dass der Beschenkte veranlasst …
MehrIris Scholz,
Fachanwältin für Erbrecht und
zertifizierte Testamentsvollstreckerin.
Rechtsanwältin Iris Scholz, Fachanwältin für Erbrecht, ist seit 1995 nahezu ausschließlich im Erbrecht sowie Vertragsrecht und Familienrecht tätig.
Sie studierte in Freiburg Rechtswissenschaften und als Ergänzungsstudium Islamwissenschaft.
Im Rahmen des Referendariats arbeitete Frau Scholz in Kairo als Rechtsanwältin in einer arabisch-sprachigen Rechtsanwaltskanzlei, bevor sie sich 1995 … » mehr lesen