Neue Erbschaftssteuer-Richtlinien

Nachdem das Erbschaftssteuerrecht aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006 mit der Erbschaftssteuerreform grundlegend reformiert worden ist, wurden nun die Erbschaftssteuerrichtlinien entsprechend überarbeitet. Hiermit konnte nun endlich für die beratende Praxis im Erbrecht eine Rechtsklarheit geschaffen werden.
Insbesondere von Interesse ist die Richtlinie R 13.4 ErbStR, die nun Einzelfragen zur Übertragung eines Familienheims von Todes wegen regelt. Nach § 13 I 4 c ErbStG ist die unentgeltliche Übertragung des selbstgenutzten Familienheims auf die Ehefrau bzw. die Kinder (letztere allerdings auf 200 qm begrenzt) steuerbefreit, sofern der Erwerber die Behaltensfrist von 10 Jahren einhält bzw. aus zwingenden Gründen an der Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.
Rechtsunsicherhiet bestand in der Vergangenheit, inwiefern ein zwingender Grund vorliegt, wenn der Erwerber wegen inzwischen eingetretender Pflegebedürftigkeit in das Pflegeheim kommt.
Nun ist klargestellt, dass ein zwingender Grund auch dann vorliegt, wenn eine Pflegebedürftigkeit die Führung des eigenen Hausstandes nich mehr ermöglicht. Entfällt der Hinderungsgrund innerhalb der Zehnjahresfrist, ist unverzüglich die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken wieder aufzunehmen.

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