Die Formulierung in einem Testament : „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel“ kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Erblasser seinen Ehegatten als Alleinerben eingesetzt hat. Das OLG Hamm hat über ein entsprechendes Testament zu befinden gehabt und entschieden, dass dem Testament nicht entnommen werden könne, dass der Ehegatte Alleinerbe werden sollte. Ein „Berliner Testament“ kann nämlich nur von Eheleuten gemeinschaftlich errichtet werden, nicht hingegen von einem Ehegatten allein als Einzeltestament.
Der Fall des OLG Hamm zeigt einmal mehr, dass bei der Gestaltung eines Testaments mannigfaltige Fehler gemacht werden können mit der Folge, dass keine wirksame Regelung des Erbe vorliegt und die gesetzliche Erbfolge eintritt.