Hat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewandt, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Dem Begünstigten steht die Versicherungssumme zu. Ein umgangener Pflichtteilsberechtigter kann lediglich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Bis zur Entscheidung des BGH vom 28.04.2010 war die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in der …
MehrHat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewand, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Dem Begünstigten steht die Versicherungssumme zu. Ein umgangener Pflichtteilsberechtigter kann ledilgich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der bezahlten Versicherungsprämien, die in den letzten 10 von dem Erblasser bezahlt worden sind, geltend machen.
Dieser … »