Der Verzicht auf wertlos gewordenes Wohnrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung

Diesen Tenor verfasste kürzlich der BGH. Der Entscheidung lag folgender Tatbestand zugrunde:

Ein 77 Jahre alter, unter Betreuung stehender, Wohnungsberechtigter ist an Demenz erkrankt und lebt seit 2 Jahren auf eigenen Wunsch in einem Pflegeheim. Eine Rückkehr in seine frühere Wohnung ist nicht zu erwarten. Das Wohnrecht ist mit der Maßgabe bestellt, dass dieses einem Dritten nicht zur Ausübung überlassen werden darf und dass der Wohnungsberechtigte das Hausgeld und die anfallenden Nebenkosten zu tragen hat.

Der Betreuer beantragte beim Betreuungsgericht die Genehmigung der Bewilligung der Löschung des eingetragenen Wohnrechts.

Bezüglich des beabsichtigten Verzichts auf das Wohnrecht verwies der BGH in seiner Entscheidung darauf, dass das von dem Wohnungsberechtigten innegehaltene Wohnrecht lediglich insoweit einen aktiven Vermögenswert darstelle, als es ihm persönlich die Wohnnutzung ermögliche. Daher läge im Verzicht auf das Wohnrecht eine Vermögenszuwendung, solange eine Wiederaufnahme der Wohnnutzung durch den Wohnungsberechtigten in Betracht komme. Bestünde jedoch das Interesse an der Wohnnutzung endgültig nicht mehr, verlöre das Wohnrecht seinen Nutzwert und – da es auch durch Vermietung nicht fruchtbar gemacht werden könne – seinen Vermögenswert insgesamt. Dem verbliebenen Vorteil, die Wohnnutzung im Bedarfsfalle wiederaufnehmen zu können, stehe eine laufende Kostenbelastung durch Hausgeld und Nebenkosten gegenüber. Je unwahrscheinlicher eine Rückkehr in die frühere Wohnung sei, desto mehr entspreche die Aufgabe des Wohnrechts dem Interesse des Wohnberechtigten, um sich der monatlichen Kostenlast zu entledigen (Beschluss v. 25.01.2012, XII ZB 479/11).

Obwohl diese Entscheidung sich nur mit der Frage befasste, ob in dem Verzicht eine Schenkung vorliegt, dessen Vornahme einem Betreuer untersagt ist, wird man aus diesem Beschluss aber auch den Umkehrschluss ziehen müssen, dass ein Betreuer bei Vorlage eines wertlosen Wohnrechts sogar verpflichtet sein kann, einen Verzicht zu erklären, um sich nicht gegenüber dem Betreuten bzw. dessen Erben schadensersatzpflichtig zu machen.

Ihr Anwalt für Erbrecht in Freiburg jetzt Kontakt aufnehmen