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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Doppelberechtigung für Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr erforderlich

Bisher hat der Bundesgerichtshof den Pflichtteilsergänzungsanspruch davon abhängig gemacht, dass eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen hat.  War ein Abkömmling zum Zeitpunkt des Vollzugs einer Schenkung noch nicht geboren, hatte dieser Abkömmling hinsichtlich dieser Schenkung keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Erben.
Mit seinem Urteil vom … »

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Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht

Hat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewandt, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Dem Begünstigten steht die Versicherungssumme zu. Ein umgangener Pflichtteilsberechtigter kann lediglich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Bis zur Entscheidung des BGH vom 28.04.2010 war die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in der …

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Die Erbrechtsreform- Veränderung beim Pflichtteilsrecht

Das vom Bundestag am 02.07.09 beschlossene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts tritt zum 01.01.10 in Kraft. Eine wesentliche Änderung nimmt dabei das Pflichtteilsrecht ein. In der bisherigen Fassung werden Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vollzogen worden sind, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, als dass sie einen …

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Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Abfindung für Verzicht auf das Erbrecht

Die für den Verzicht auf ein Erbrecht gezahlte Abfindung soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Tatsache, dass ein Erbberechtigter auf sein Erbrecht verzichtet, führt nämlich dazu, dass sich der Pflichtteil der verbliebenen gesetzlichen Erben erhöht. Dieser Vorteil an sich stellt nach obergerichtlicher Rechtsprechung schon eine Kompensation für die bezahlte Abfindung dar. Der …

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Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Lebzeitige Schenkungen können nur dann auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung die Anrechnung angeordnet hat. Hat der Schenker dies versäumt und ist der Beschenkte auch nicht bereit, nachträglich einen Pflichtteilsverzicht formwirksam zu erklären, wäre zu überlegen, ob der Schenker die Anrechnung nicht dadurch herbeiführt, dass der Beschenkte veranlasst …

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Der Lebensversicherungsvertrag im Nachlass

Hat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewand, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Dem Begünstigten steht die Versicherungssumme zu. Ein umgangener Pflichtteilsberechtigter kann ledilgich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der bezahlten Versicherungsprämien, die in den letzten 10 von dem Erblasser bezahlt worden sind, geltend machen.
Dieser … »

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Stolperstein Wohnrecht

Wenn Eltern Immobilien an ihre Kinder schenken, behalten diese sich häufig das Wohnrecht vor. Zwar führen Schenkungen des Erblassers im Erbfall nur über eine Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab der Schenkung, zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der übergangenen Pflichtteilsberechtigten. Eine fristauslösende Leistung liegt aber nur dann vor, wenn der Erblasser den Vermögensgegenstand auch wirtschaftlich aus seinem

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