Aus aktuellem Anlass ist eindringlich darauf hinzuweisen, dass ein Testament so aufzubewahren ist, dass dies im Falle des Ablebens durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet werden kann.
Ein Testament kann zwar an jedem beliebigen Ort verwahrt werden. Der sicherste Weg ist allerdings die amtliche Verwahrung. Durch das bundesweit einheitlich verwaltete Testamentsregister ist gewährleistet, dass in Verwahrung gegebene Testamente nicht nur sicher, sondern auch schneller aufgefunden werden.
Ein Testament ist daher beispielsweise nicht im Tresor oder Bankschließfach aufzubewahren. Auf dieses haben nur die Erben Zugriff und die Erben benötigen zu ihrer Legitimation ihres Erbrechts einen Erbschein, der das Vorliegen des Testaments voraussetzt.