Bei Einsetzung eines Geschwisterkindes zum Erben an die Bestimmung eines Ersatzerben denken

Kürzlich hatte sich das OLG Düsseldorf damit zu befassen, wie ein Testament zu lesen ist, in dem der Erblasser seine Schwester zur (Mit-)Erbin eingesetzt hat. Zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers war die Schwester allerdings bereits vorverstorben, sie hatte jedoch eigene Abkömmlinge hinterlassen.

Eine Regelung, die das Vorversterben der Schwester berücksichtigt, war im Testament nicht enthalten. Es stellte sich nun die Frage, wie sich dieser Wegfall der Miterbin auf die Erbfolge auswirkt. Sollte die Zuwendung nun ersatzlos in Wegfall geraten, so dass der Erbteil den übrigen Erben anwächst oder sollte entsprechend § 2069 BGB der Erbteil den Abkömmlingen der  Schwester zufallen? Das OLG vertrat die Auffassung, dass § 2069 BGB nicht entsprechend Anwendung finden kann. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser seine Schwester als erste ihres Stammes und nicht persönlich bedacht habe. Es trat also Anwachsung ein. Hätte der Erblasser gewollt, dass im Falle des Vorversterbens seiner Schwester deren Abkömmlinge zum Zuge kommen, hätte der Erblasser also ausdrücklich eine entsprechende Ersatzerbregelung anordnen müssen!