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Wohnrecht

Keine Hinderung des Beginns der 10-Jahresfrist bei Vorbehalt eines Nutzungsrechtes im Falle der Verarmung des Schenkers

Der Sozialhilfeträger kann zur Sicherung des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe auf vom Hilfeempfänger getätigte Schenkungen zurückgreifen, sofern zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit noch nicht zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen sind.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 19.07.2011 entschieden, dass es für die Frage des Beginns der … »

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Stolperstein Wohnrecht

Wenn Eltern Immobilien an ihre Kinder schenken, behalten diese sich häufig das Wohnrecht vor. Zwar führen Schenkungen des Erblassers im Erbfall nur über eine Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab der Schenkung, zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der übergangenen Pflichtteilsberechtigten. Eine fristauslösende Leistung liegt aber nur dann vor, wenn der Erblasser den Vermögensgegenstand auch wirtschaftlich aus seinem

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