Einsetzung der Person zum Erben, die den Erblasser pflegt, ist unwirksam

Immer wieder ist in eigenhändigen Testamenten die Formulierung vorzufinden, dass derjenige Erbe werden solle, der den Erblasser pflegt, sich um ihn kümmert, ihm beisteht oder die Grabpflege übernimmt. Derartigen Regelungen drohen aber wegen fehlender Bestimmtheit die Unwirksamkeit, was dazu führt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Gemäß § 2065 II BGB ist die Bestimmung des Erben durch einen Dritten ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass sich aus dem Testament ergeben muss, wer Erbe sein soll.

So hatte sich kürzlich das OLG München mit der Frage zu befassen, ob ein Testament, in dem ein Erblasser lediglich verfügte, dass sein Vermögen derjenige bekomme, der sich um ihn kümmere, wirksam ist. Im konkreten Fall kümmerten sich um den ledigen und kinderlosen Erblasser nach einem Schlaganfall seine Lebensgefährtin und ein Neffe. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, mit dem die Lebensgefährtin und der Neffe zu je 1/2 als Miterben festgestellt worden sind, erhob der Neffe Beschwerde mit der Begründung, mangels wirksamen Testaments gesetzlicher Alleinerbe zu sein. Die Beschwerde des Neffen führte zur Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts.

Zur Begründung führte das OLG München aus, dass der Begriff des „Sich-Kümmerns“  zu unbestimmt sei. Die Antwort auf die Frage, ob sich jemand entsprechend um den Erblasser kümmerte, wie er es erwartet hätte, hänge davon ab, was derjenige, der die Auswahl zu treffen habe, unter diesem Begriff verstehe. Dabei könne eine körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit, seelische Stütze etc. als Auslegungsmöglichkeiten herangezogen werden, was wiederum eine Ermessensentscheidung des den Erben Bestimmenden darstellt.

Um das Risiko einer späteren Unwirksamkeit eines Testaments zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass bereits im Testament Hinweise für die Auswahlkriterien gegeben werden, so dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass sein Ermessen auch nur mitbestimmend ist.