Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde das bisher geltende Nichtehelichenerbrecht für verfassungswidrig erklärt. Danach waren nämlich nur nach dem 1.07.1949 geborene nichteheliche Kinder nach ihrem Vater erbberechtigt. Der deutsche Gesetzgeber hat das Nichtehelichenerbrecht überarbeitet und nunmehr für künftige Sterbefälle alle vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Nichteheliche Kinder beerben ihre Väter vorbehaltlos als gesetzliche Erben. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es allerdings wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben.