Die EU-ErbVO hat es sich zur Aufgabe gemacht, grenzüberschreitende Erbfälle in der EU zu vereinheitlichen. Stirbt ein Erblasser im Ausland bzw. hinterlässt ein ausländischer Erblasser in Deutschland Vermögen, stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist. Diese Frage wurde von den Mitgliedstaaten der EU bisher unterschiedlich beantwortet. Einige Rechtsordnungen, wie beispielsweise Deutschland, knüpften an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes an, andere knüpften an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt an. Die EU- Verordnung sieht nun eine Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers vor. Darüber hinaus räumt die Verordnung in einem eingeschränkten Maß die Möglichkeit einer Rechtswahl ein. Danach soll der Erblasser das Recht des Staates wählen können, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.
Die Abwendung von der Staatsanghörigkeit hin zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zwingt in Erbfällen mit internationalem Bezug zu einer Umorientierung. Deutsche Staatsangehörige, die beispielsweise ihren Lebensabend in Spanien verbringen, müssen sich vergegenwärtigen, dass ihr hinterlassenes Vermögen nach Inkrafttreten der EU-ErbVO nach spanischem Erbrecht vererbt wird. Wollen sie dies verhindern, müssen sie eine Rechtswahl treffen.
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