Ein Erblasser hatte ein Testament errichtet, das auf der einen Seite Textpassagen enthielt, auf der anderen Seite ein Pfeildiagramm, das den eingesetzten Erben die Erbeile zuwies.
Das OLG Frankfurt (20 W 542/11 ) kam zu dem Schluss, dass das Testament nicht die Anforderungen an ein eigenhändig geschriebenes Testament erfülle.
Zweck des Schriftformerfordernisses sei es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll. Darüber hinaus gewährleiste das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz. Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen.
Dem entspreche es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestatte. Daher entspreche auch die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form.
Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangele es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt sei, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit könne hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können.
Aber auch die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes werde durch das vorliegende Schriftstück nicht gewahrt. Die Gestaltung der wesentlichen erbrechtlichen Regelungen – also beispielsweise in welcher Person/welchen Personen, der Erblasser seinen Rechtsnachfolger/seine Rechtsnachfolger sehe und mit welchen Anteilen, welche Form der Rechtsnachfolge gewollt sei – beispielsweise ob Vor- und Nacherbschaft -, ob einige der benannten Personen als Ersatzerben angesehen werden sollen, oder ob die Erklärung auch Vermächtnisse enthalten soll und ob auch insoweit Ersatzvermächtnisse angeordnet werden sollen – kann insoweit nicht im Wesentlichen einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden, die gegenüber einer schriftlichen Niederlegung nicht ausreichend gewährleiste, dass sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt der insoweit denkbaren Regelungen befasst habe.