Die für den Verzicht auf ein Erbrecht gezahlte Abfindung soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Die Tatsache, dass ein Erbberechtigter auf sein Erbrecht verzichtet, führt nämlich dazu, dass sich der Pflichtteil der verbliebenen gesetzlichen Erben erhöht. Dieser Vorteil an sich stellt nach obergerichtlicher Rechtsprechung schon eine Kompensation für die bezahlte Abfindung dar. Der Pflichtteilsberechtigte soll wegen derselben, für den Erbverzicht eines gesetzlichen Erben geleisteten Abfindung nicht neben dem erhöhten Pflichtteil auch noch einen Ergänzungsanspruch erhalten. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Abfindung in keinem Verhältnis zu der Erberwartung des Verzichtenden steht, quasi der Verzichtende mehr durch die Abfindung erhalten hat als er ohne Verzicht auf das Erbrecht geerbt hätte.