Wenn Eltern Immobilien an ihre Kinder schenken, behalten diese sich häufig das Wohnrecht vor. Zwar führen Schenkungen des Erblassers im Erbfall nur über eine Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab der Schenkung, zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der übergangenen Pflichtteilsberechtigten. Eine fristauslösende Leistung liegt aber nur dann vor, wenn der Erblasser den Vermögensgegenstand auch wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgegliedert. Dies ist bei einer schenkweisen Übertragung eines Hausgrundstücks unter Wohnrechtsvorbehalt aber dann nicht erfolgt, wenn hiermit weder eine Veränderung des bisherigen „status quo“ noch ein spürbares Vermögensopfer des Erblassers verbunden ist, weil sich jener nicht nur den uneingeschränkten Genuss des verschenkten Gegenstands, sondern sich zudem auch ein umfassendes Rückforderungsrecht vorbehalten hat. Hier kommt es also auf die genaue Vertragsausgestaltung an.
Stolperstein Wohnrecht
von Iris Scholz