Keine Hinderung des Beginns der 10-Jahresfrist bei Vorbehalt eines Nutzungsrechtes im Falle der Verarmung des Schenkers

Der Sozialhilfeträger kann zur Sicherung des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe auf vom Hilfeempfänger getätigte Schenkungen zurückgreifen, sofern zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit noch nicht zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen sind.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 19.07.2011 entschieden, dass es für die Frage des Beginns der 10-Jahresfrist nicht darauf ankommt, ob der Hilfeempfänger bei Vornahme der Schenkung sich ein Nutzungsrecht (Wohnrecht, Nießbrauch) vorbehält.
Mit dieser Entscheidung ist klargestellt, dass die Genussverzichtsrechtsprechung für die Beurteilung des Fristbeginns bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen wegen Schenkungen maßgeblichen Erwägungen nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation zu übertragen sind. Danach sollen Schenkungen, bei denen der Schenker den Genuss des verschenkten Gegenstandes auch nach der Schenkung tatsächlich nicht entbehren muss, nämlich nicht zu einer Einschränkung des Pflichtteils führen. Deshalb darf die Zehnjahresfrist frühestens mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers beginnen.
Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers nicht den Interessen von Pflichtteilsberechtigten dient. Der Nutzungsvorbehalt soll vielmehr den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen. Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden. Der Vorbehalt eines Nutzungsrechts kommt den Personen zugute, denen der Schenker Unterhalt schuldet, oder die für seinen Unterhalt aufzukommen haben BGH 19.07.2011 -X ZR 140/10).