In der jüngeren Vergangenheit sind einige Entscheidungen ergangen, die in der geforderten Verwertung des Pflichtteilsanspruchs eine unzumutbare Härte sehen. Die Entscheidungen wurden damit begründet, dass in Fällen, in denen die Erbschaft nur zu einer bescheidenen und damit das Alter wirtschaftlich sichernden Erbschaft führt und in denen eine Belastung der Allgemeinheit durch Leistungen nach dem SGB II prognostisch nur für einen kürzeren Zeitabschnitt zu erwarten ist, die Verwertung des Pflichtteilsanspruchs eine besondere Härte darstellt. Dies bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben, vom Sozialamt nicht verpflichtet werden können, zunächst ihren Pflichtteil zu beanspruchen.