Das OLG Frankfurt hat sich kürzlich mit zwei Bestimmungen des ägyptischen Erbrechts zu befassen. Nach den Regelungen des ägyptischen Erbrechts beläuft sich das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau auf die Hälfte desjenigen, was der Ehemann in gleicher Lage erben würde. Des weiteren bestimmt das ägyptische Erbrecht, dass eine Religionsverschiedenheit ein gesetzliches Erbrecht ausschließt mit der Folge, dass eine christliche Ehefrau nicht den muslimischen Ehemann beerben kann.
Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beiden ägyptischen Regelungen gegen Art. 3 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seines Geschlechtes oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder vervorzugt werden darf.
Das Gericht hat darauf hin angenommen, dass die grundsätzlich anzuwendenden Regelungen des ägyptischen Erbrechts durch den ordre public zu korrigieren ist. Danach ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das Eingreifen des ordre public setzt aber einen hinreichenden Inlandsbezug voraus. Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht den erforderlichen Inlandsbezug in der Tatsache, dass die Ehefrau deutsche Staatsangehörige war und dass der Erblasser in Deutschland Vermögen hinterlassen hat. Dass die Ehefrau in der Zwischenzeit in Frankreich ihren Lebensmittelpunkt hatte, war für das Gericht nicht von Relevanz.