Steuerfreiheit für die selbstgenutzte Immobilie

Der Ehegatte und die Kinder des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf ein ererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen, wenn sie es mindestens 10 Jahre nach dem Tod weiter selbst nutzen, d.h. dass das Wohneigentum in diesem Zeitraum weder vermietet, verpachtet oder verkauft werden darf.Die Wohnung darf es auch nicht lediglich als Zweitwohnsitz genutzt werden.

Für Kinder ist zusätzlich Bedingung, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf; ob die Steuer nur anteilig anfällt, wenn die Wohnfläche größer ist, ist bisher noch unklar, aber zu vermuten.