Ein von einem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist im Falle des Bezugs von Sozialhilfeleistungen nach einer neueren Entscheidung des OLG Köln nicht sittenwidrig.
Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an die für die Sittenwidrigkeit von Unterhaltsverzichtsverträgen zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze die Auffassung vertreten, ein Erb- und Pflichtteilsverzicht sei zumindest dann sittenwidrig, wenn der Verzichtende sowohl im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts als auch im Zeitpunkt des Erbfalles hilfebedürftig ist und den Beteiligten dies bekannt war. Eine Übertragung dieser ehevertraglichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle auf den Bereich des Pflichtteilsverzichts ist aber nach der Entscheidung des OLG aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Regelungsmaterien abzulehen. Hierzu verweist das OLG Köln darauf, dass bei einem Unterhalsverzicht dem Verzichtenden bereits ein subjektives Recht zusteht, wobei im Falle einer zu Lebzeiten des Erblassers abgegebenen Verzichtserklärung der Verzichtende in der Regel noch nicht, was letztlich beim Tod des Erblassers im Nachlass vorhanden sein wird und ob er überhaupt ein Erbrecht bzw. Pflichtteilsanspruch haben wird.
Damit sind die Voraussetzungen eines unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter nicht gegeben.