Mieterhöhung: Der Mietspiegel muss nicht beigefügt sein
Der Vermieter, der die Miete erhöhen will, kann auf den örtlichen Mietspiegel Bezug nehmen. Hierfür muss er den betreffenden Mietspiegel dem Brief grundsätzlich nicht beifügen, wenn der Mietspiegel, auf den er sich zur Mieterhöhung beruft, öffentlich kostenlos zugänglich ist (etwa beim Wohnungsamt). Das Beifügen ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn der Vermieter in seinem Brief “alle Angaben zur Einordnung in den Mietspiegel nachvollziehbar beschreibt, so dass der Mieter auch ohne Einblick in den Mietspiegel eine Überprüfung vornehmen kann”. (Amtsgericht Nürnberg, 29 C 1192/08)