Keine Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch Empfänger von Sozialhilfe

Tritt ein Empfänger von Leistungen eines Versorgungsträgers eine Erbschaft an, verfügt der Leistungsberechtigte über eigenes verwertbares Vermögen, das er nach § 90 SGB XII einzusetzen hat. Damit entfällt die Berechtigung zum Leistungsbezug. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern der Leistungsempfänger die Einstellung der Leistungen dadurch verhindern kann, dass er das Erbe ausschlägt. Die Rechtslage wird bislang unterschiedlich  beurteilt.  Einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshof kann entnommen werden, dass dieser die Ausschlagung eines Erbes durch einen Empfänger von Leistungen eines Versorgungsträgers als nicht sittenwidrig ansieht.

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