Nach dem islamischen Recht ist ein Angehöriger einer anderen Religion auf Ableben eines Erblassers muslimischen Glaubens nicht erbberechtigt. Dies bedeutet, dass die Ehefrau christlichen Glaubens, die ihren Ehemann muslimischen Glaubens geheiratet hat, diesen nach islamischen Recht nicht beerben kann. Auch für den Fall, dass die Ehefrau über einen von einem deutschen Nachlassgericht erlassenen Erbschein verfügen sollte, der sie als Erbin auch bezüglich des in Ägypten belegenen Vermögens ausweist, ist dieser in Ägypten wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht vollziehbar.
Um gegen diesen Konflikt zwischen den unterschiedlichen Rechtsordnungen gewappnet zu sein, sollte zu Lebzeiten von der Möglichkeit des Testaments Gebrauch gemacht werden, mit dem es nach islamischen Recht möglich ist, zumindest über 1/3 des Vermögens außerhalb der gesetzlichen Erbfolge zu verfügen. Bei der Frage der Wirksamkeit dieser Vermögenszuweisung kommt es nicht auf die Religionszugehörigkeit an. Des Weiteren besteht die Möglichkeit durch schuldrechtliche Verträge einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Erklärungen bzw. Verträge vor Eheschließung unter Berücksichtigung des islamischen Rechts, ggf. arabisch-sprachig, ausarbeiten zu lassen.
Weitergehend sollte beachtet werden, dass selbst für den Fall, dass die Ehefrau zum Islam konvertierte, sie selbst zwar zu einer verhältnismäßig geringen Quote erbberechtigt ist, ihre christlichen Angehörigen sie im Falle ihres eigenen Versterbens aber nicht beerben können.