Vorsicht bei Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Die Errichtung eines Testaments muss auf die im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz bestehenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen abgestimmt werden. Setzt ein Gesellschafter einer GmbH beispielsweise mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament auf, wonach die Ehefrau Alleinerbin ist und der Sohn Schlusserbe und ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass der Sohn die Gesellschafternachfolge antreten soll, ist ein Familienstreit vorprogrammiert: die Ehefrau kann nicht Gesellschafterin werden, der Sohn ebenfalls nicht, da er bei dem Tod ja nicht Erbe ist. Die Gesellschaft geht mangels wirksamer Nachfolgereglung in Liquidation.