Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben und sind daher auch nicht erbberechtigt, was leider sehr häufig bei der Abfassung des letzten Willens übersehen wird. Möchte man, dass die Stiefkinder erben, müssen diese ausdrücklich in einem Testament bedacht werden.
Zu überlegen wäre auch, ob man nicht von einer Adoption Gebrauch macht. Dann sind die Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt.