Nach dem Ableben des Ehegatten können sich Umstände ergeben, die die Ehegatten bei der Abfassung ihres gemeinschaftlichen Testamentes nicht bedacht haben und die sie, wenn sie von diesen zuvor Kenntnis gehabt hätten, veranlasst hätten, ihr Ehegattentestament anders abzufassen.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, inwiefern der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament noch abändern kann.
Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, erwachsen in Bindungswirkung und sind einer nachträglichen einseitigen Abänderung nicht zugänglich. Hiernach kommt es also darauf an, ob nach dem Willen der Ehegatten die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine ausdrückliche Anordnung hinsichltich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen, so muss diese nach den Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden.
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