Soll das Vermögen an eine Person vererbt werden, die verschuldet ist, besteht die Möglichkeit, dass die Eigengläubiger des Erben, im Falle einer Dauerarbeitslosigkeit der Träger von Sozialleistungen, auf das Erbe zugreifen. Um diese Situation zu vermeiden, sind erbrechtliche Regelungen zu treffen, die einerseits eine Versorung des Erben aus dem Nachlass sicherstellen, andererseits den Gläubigern des Erben den Zugriff auf das Vermögen verwehren. Hierzu wird auch auf http://www.badische-zeitung.de/geld-finanzen-1/das-vermoegen-schuetzen–46887820.html verwiesen.