Nach der neuen Rechtsprechung des BGH schuldet der Bauherr dem bauüberwachenden Architekten die Übergabe fehlerfreier Pläne. Kommt es in der Bauausführung zu einem Mangel wegen eines Planungsfehlers des im Vorfeld beauftragten planenden Architekten, hat sich der Bauherr das Verschulden des planenden Architekten anrechnen zu lassen.
Um den Haftungsumfang des bauüberwachenden Architekten wiederherzustellen, ist eine gesonderte Prüfungspflicht in dem Architektenvertrag zu vereinbaren.