Immer wieder muss festgestellt werden, dass in Testamenten unbedacht Regelungen Eingang finden, die von den Errichtenden so nicht gemeint waren und fatale Folgen haben können. So bestimmen beispielsweise Eheleute: „Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein, unser Sohn ist Nacherbe.“ Die Eheleute glaubten, lediglich geregelt zu haben, dass zunächst der andere Ehegatte erbt und nach dessen Ableben dann der Sohn. Dem ist aber nicht so. Bei dem Begriff “ Vorerbe“ und „Nacherbe“ handelt es sich um einen Begriff mit vielen Besonderheiten, insbesondere Beschränkungen. Ein Vorerbe darf biespielsweise über Immobilien nicht verfügen, er darf sie nicht einmal belasten. Selbst der sogenannte „befreite Vorerbe“ unterliegt erheblichen Beschränkungen. Es gibt aber Fälle, bei denen dieses Rechtsinstitut durchaus seinen Sinn macht und sich als sehr wertvoll erweist.
Genau Hinsehen bei Vorerbe und Nacherbe
von Iris Scholz