In der Vergangenheit kam es unter den Erben und Pflichtteilsberechtigten immer wieder zum Streit darüber, ob die Kosten für die Grabpflege bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Bis heute vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die Beerdigung mit der Herrichtung des Grabes abgeschlossen ist und die Grabpflegekosten daher keine Nachlassverbindlichkeit darstellen. Die Grabpflege sei daher keine gesetzliche, sondern eine sittliche Pflicht. Auf der anderen Seite zwingen die Freidhofsverordnungen zu der Durchführung der Grabpflege. Inwiefern sich neuere instanzgerichtliche Entscheidungen, die im Hinblick hierauf die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten behandeln, durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollte eine entsprechende Regelung im Rahmen der Errichtung des Testamentes vorgenommen werden.