Die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des Nacherben bedenken

Haben sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und ihren einzigen Sohn zum Nacherben eingesetzt und verstirbt der Sohn nun nach Eintritt des Vorerbfalls aber vor Eintritt des Nacherbfalls, kann es passieren, dass die Ehefrau des Sohnes, die Schwiegertochter, Nacherbin wird. Dies liegt daran, dass mit Eintritt der Vorerbschaft der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht hat, das grundsätzlich vererbbar ist. Sofern versäumt worden ist, in dem Testament eine klare Regelung zu treffen, geht nach § 2108 II BGB das Recht des eingesetzten Nacherben auf seine eigene Erben über. Dieses Ergebnis dürfte in den wenigsten Fällen dem Willen der Erblasser entsprechen, die den Nachlass in der Regel in der Familie wissen wollen, so dass bei der Testamentsgestaltung auch bedacht werden sollte, ob die Vererblichkeit und Veräußerlichkeit auszuschließen ist.