Die Eltern eines behinderten Kindes hatten ein Berliner Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel verfasst. Hierhinter steckte der Gedanke, den Sozialhilfeträger davon abzuhalten, den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes auf sich überzuleiten. Der Sozialhilfeträger verlangte dessen ungeachtet nach Ableben des ersten Elternteils den Pflichtteil. Nach den Regeln des Testaments wäre das behinderte Kind jetzt beim Versterben des anderen Elternteils enterbt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass in solchen Fällen das Erbrecht auf Ableben des längstlebenden Elternteils nicht verloren geht. Die Klausel sei so auszulegen, dass das Erbrecht erhalten bleibt.