Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er
MehrTritt ein Empfänger von Leistungen eines Versorgungsträgers eine Erbschaft an, verfügt der Leistungsberechtigte über eigenes verwertbares Vermögen, das er nach § 90 SGB XII einzusetzen hat. Damit entfällt die Berechtigung zum Leistungsbezug.
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