Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht

Hat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewandt, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Dem Begünstigten steht die Versicherungssumme zu. Ein umgangener Pflichtteilsberechtigter kann lediglich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Bis zur Entscheidung des BGH vom 28.04.2010 war die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in der Literatur sehr umstritten.

Nun hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch allein aus dem Wert berechnet, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Wertes beruht nach Auffassung des BGH die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegt – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.