Vorsicht bei Ehescheidung und gemeinschaftlichem Testament

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs behalten wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments auch nach der Ehescheidung ihre Bindungswirkung und können nicht einseitig aufgehoben werden. Diese können nur nach den für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Formvorschriften widerrufen werden.
Soll dies verhindert werden, ist in dem gemeinschaftlichen Testament ein ausdrücklicher Hinweis aufzunehmen, dass für den Fall der Ehescheidung das gesamte gemeinschaftliche Testament unwirksam sein soll. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, wonach dem geschiedenen Ehegatten kein Erbrecht mehr zusteht.
Schwieriger wird es, wenn einer der Ehegatten vor der Ehescheidung stirbt. Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, kann er seinen letzten Willen also nicht mehr zugunsten des neuen Ehepartners ändern. Es empfiehlt sich daher, die Inhalte des gemeinsamen Testaments in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und, wenn nötig, an die veränderten Umstände anzupassen.