Verwirkungsklausel führt nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung

Eine Entscheidung des OLG Frankfurt führt vor Augen, dass bei der Formulierung von Klauseln zur Sanktionierung der Geltendmachung des Pflichtteils Vorsicht geboten ist.

So hatte ein Ehepaar sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu gegenseitigen Erben eingesetzt, wobei im Falle der Wiederverheiratung der Nacherbfall eintreten sollte.  Schlusserben und Nacherben waren die Kinder. Weitergehend formulierten die Eheleute in ihrem Testament: „Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil …“ Nach dem Tod des Erstversterbenden hat einer der eingesetzten Schlusserben die auflösend bedingte Erbschaft ausgeschlagen und gegenüber dem Überlebenden den Pflichtteil klageweise geltend gemacht. Das OLG Frankfurt vermochte in diesem Verhalten nicht die Voraussetzungen für den Verlust des bedingten Erbenrechts mangels klarer Bestimmung des Bedingungseintritts zu erkennen.

Hierzu verwies dads OLG einmal darauf, dass allzu unbestimmte Klauseln unwirksam sind, weil der Bedachte dann nicht mehr erkennen könne, unter welchen Voraussetzungen er mit dem Verlust der Zuwendung zu rechnen habe.

Bei einer unbestimmt formulierten Verwirkungsklausel führe die Auslegung – so das OLG Frankfurt weiter – zwar dazu, dass ein allgemeines Auflehnen gegen den Erblasserwillen sanktioniert werden soll. Als solches komme eine Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden aber nicht in Betracht. Denn hiermit habe die Pflichtteilsberechtigte gerade akzeptiert, dass sie nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters nicht Erbin geworden sei. Die Enterbung der Beteiligten nach dem Tod des Erstversterbenden habe zwangsläufig die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen der Beteiligten zu Folge, was die testierenden Eltern auch durch die Verwirkungsklausel nicht verhindern, sondern nur wirtschaftlich unattraktiv machen konnten. Sonstige zusätzliche Anhaltspunkte -außer der gerade nicht ausreichenden allgemeinen Verwirkungsklausel- dafür, dass die Geltendmachung des Pflichtteils zum Verlust der Schlusserbenstellung führen sollte, seien dem Testament nicht zu entnehmen (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 27.11.2013).