Vermieter kann bei Tod des Mieters Nachlasspflegschaft beantragen

Sind einem Vermieter nach dem Tod seines Mieters dessen Erben nicht bekannt, ist dieser als Nachlassgläubiger berechtigt, in die Nachlassakte des zuständigen Nachlassgerichts Einsicht zu nehmen, um sich über die Identität der Erben Kenntnis zu verschaffen. Sollte der Vermieter hierbei nicht fündig werden, ist dieser berechtigt, eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben auf deren Kosten einzurichten. Der Vermieter kann dann gegenüber dem Nachlasspfleger den aufgelaufenen Mietzins einfordern. Der Nachlasspfleger ist auch für die Räumung der Mietsache zuständig.