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Ertragswertverfahren

Veränderte Bewertung von Immobilien

Bei der Bewertung von Grundvermögen ist nunmehr der gemeine Wert zugrunde zu legen. Je nach Grundstücksart wird dieser nach dem Vergleichswertverfahren (z.B. unbebautes Land), dem Ertragswertverfahren (z.B. vermietete Wohnungen) oder dem Sachwertverfahren (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, für die kein Vergleichswert vorliegt, berechnet.
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