Modernisierung der Gründe zur Pflichtteilsentziehung

Bei der Pflichttteilsentziehung konnte bisher einem Kinder der Pflichtteil entzogen werden, wenn deses Kind einen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ führte. Die Vorschrift war in der Praxis relativ bedeutungslos, da der Tatbestand zu schwammig ausgestaltet und wegen des Wandels der Wertvorstellungen nur schwer feststellbar war.
Stattdessen wird künftig auf eine rechtkräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung abgestellt. Insofern kommt es also nicht mehr auf die persönlichen Wertvorstellungen des Erblassers an, sondern es muss schweres sozialwidriges Verhalten des Pflichtteilsberechtigten diagnostiziert werden.
Allerdings muss darüber hinaus die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar sein. Dies dürfte beispielsweise nicht vorliegen, wenn sich der Erblasser gleichermaßen strafrechtlich relevat verhalten hat, z.B. wenn der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte die Straftat gemeinsam begangen haben.
Zum anderen galt der Pflichtteilsentziehungsgrund nur für die Entziehung des Pflichtteils von Abkömmlingen, nicht aber für die von Eltern und Ehegatten. Auch dies ist nun möglich.