Islamisches Erbrecht

Das OLG München hatte sich kürzlich mit der Anwendung islamischen Erbrechts zu befassen. Dem Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein kinderloser Erblasser iranischer Staatsangehörigkeit muslimischen Glaubens in Deutschland verstorben ist, wobei er eine Ehefrau deutscher Staatsangehörigkeit muslimischen Glaubens hinterlassen hatte.  Die Eheleuten hatten sich mit gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Dessen ungeachtet konnte die Ehefrau nicht Alleinerbin werden.

Die Erbfolge richtet sich vorliegend nach dem islamischen ERbrecht. Nach dem islamischen Erbrecht kann die hinterlassene Ehefrau nicht Alleinerbin werden. Hat der Erblasser keine Kinder hinterlassen, erbt nach islamischen Erbrecht die hinterlassene Ehefrau 1/4 des Vermögens. Der hinterlassene Ehemann hätte in dem gleichen Fall die Hälfte des Vermögens geerbt.

Nach ständiger Rechtsprechung und der zuletzt vom OLG München ergangenen Entscheidung ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dass das islamische Erbrecht der Ehefrau nur die Hälfte dessen zuspricht, was bei sonst gleichem Sachverhalt der Ehemann beanspruchen könnte, ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar (vgl. hierzu auch :https://www.erbrechtkolumne.de/verstoss-agyptischen-erbrechts-gegen-deutschen-ordre-public/)

Das OLG München korrigierte das gleichheitswidrige Ergebnis des islamischen Erbrechts  dadurch, dass es für die Bestimmung des Erbteils der hinterlassenen Ehefrau anstelle der Regelung über den Erbteil der Ehefrau die Vorschrift anwendete, die bei gleicher Sachverhaltsgestaltung die Erbquote des Ehemannes regelt, wonach dieser die Hälfte des Nachlasses erhält.

Entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt hat das OLG München die Korrektur des Erbteils vorgenommen, obwohl nach deutschem Recht die Ehefrau nach Zubilligung des pauschalierten Zugewinnausgleichs die Erbquote von 1/2 erreicht, die das islamische Erbrecht dem Ehemann zuspricht. Hierzu weist das OLG München zu Recht darauf hin, dass dem Ehemann bei gleicher Sachverhaltsgestaltung von vornherein eine doppelt so hohe Erbquote zugestanden hätte, so dass sich sein Anteil am Nachlass mit dem pauschalierten Zugewinnausgleich auf 3/4 belaufen würde. Die erbrechtliche Ungleichbehandlung wird durch die güterrechtliche Erhöhung des Erbteils hierdurch nicht ausgeglichen.

 

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