Eine Miteigentumshälfte entspricht nicht immer dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts

Ein Erblasser hatte seine Lebensgefährtin, mit der er zu Lebzeiten ein Reihenhaus gekauft hatte, zur Alleinerbin eingesetzt. Das einzige Kind des Erblassers machte gegen die zur Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entspricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. Ein Abschlag von der in den Nachlass fallenden Hälfte sei nicht vorzunehmen, da sich das Eigentum an der Gesamtimmobilie durch den Erbfall nun in einer Hand vereint und der jetzige Alleineigentümer der gesamten Immobilie ohne besondere Schwierigkeiten durch Verkauf den vollen Wert auch der zweiten Hälfte realisieren kann.

Weiter gedacht könnte dies bedeuten, dass bei einem Auseinanderfallen der Eigentümer ein Abschlag gerechtfertigt sein könnte. Ein solches Auseinanderfallen würde z.B. vorliegen, wenn der Erblasser nicht seiner Lebensgefährtin, die bereits Miteigentümerin ist, seine Miteigentumshälfte zuwendet, sondern beispielsweise dem gemeinschaftlichen Kind.  Bei der erbrechtlichen Gestaltung wird ein Erblasser daher überlegen, welche Konstellationen die Vornahme von Abschlägen rechtfertigen.