Doppelberücksichtigung eines und desselben Stammes bei Ausschlagung

Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Das Erbe fällt dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls demjenigen an, der berufen gewesen wäre, wenn der Ausschagende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.  Zunächst ist dann ein etwaiger Ersatzerbe zum Erben berufen. Ist eine Ersatzerbenregelung nicht vorhanden, ist für den Fall, dass ein Erblasser mehrere Abkömmlinge als Erben bedacht hat und einer derselben durch Auschlagung wegfällt, anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie auch bei gestzlicher Erbfolge an seine Stelle treten würden. Dies gilt auch dann, wenn der Ausschlagende pflichtteilsberchtigt ist und den Pflichtteil verlangt. Wenn man dieses Ergebnis nicht möchte, sind entsprechende Regelungen im Testament zu treffen.

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