Die Spaltung des Nachlasses bei Auslandsbeteiligung beachten

Bei der Beurteilung der Erbfolge kommt es u.a. auch auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers und die Frage, inwiefern Vermögen im Ausland hinterlassen worden ist, an: ein ägyptischer Staatsangehöriger verstarb in Deutschland, wobei er seine Ehefrau und eine Tochter und einen Sohn hinterlassen hat. Mit handschriftlichem Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück und einem Bankkonto in Deutschland sowie einem Grundstück in Ägypten.

Das ägytpischen Recht knüpft für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts an die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt an. Nach dem für den Erblasser maßgeblichen ägyptischen – und damit islamischen  -Erbrecht steht der Ehefrau 1/8 des Vermögens zu, die Kinder erben den Rest, wobei der Anteil des Sohnes doppelt so hoch ist wie der der Tochter. Mit Testament kann lediglich über 1/3 des Vermögens verfügt werden.

Dies bedeutet, dass der Ehefrau, die bezüglich des in Deutschland befindlichen Vermögens nach dem Testament als Alleinerbin gilt, bezüglich des in Ägypten gelegenen Vermögens lediglich eine Quote in Höhe von 1/3 an dem Vermögen zukommt. Der Rest steht den beiden Kindern zu.

Hier kommt es also zu einer sogenannten Nachlassspaltung. Bei der Planung der Erbfolge muss bei einer Auslandsbeteiligung immer überprüft werden, wie das ausländische Recht die Erbfolge beurteilt.