Die Erbrechtsreform- Veränderung beim Pflichtteilsrecht

Das vom Bundestag am 02.07.09 beschlossene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts tritt zum 01.01.10 in Kraft. Eine wesentliche Änderung nimmt dabei das Pflichtteilsrecht ein. In der bisherigen Fassung werden Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vollzogen worden sind, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, als dass sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgelöst haben. Schenkungen, die vor der 10-Jahresfrist vollzogen worden sind, werden nicht berücksichtigt. Insofern kann es zu Situationen kommen, in denen ledilgich ein Tag darüber entschieden hat, ob die frühere Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird oder nicht. Diese Regelung erschien dem Gesetzgeber als willkürlich. Daher hat er nun ein „Abschmelzungsmodell“ beschlossen, als dass die Schenkung prozentual entsprechend dem Zeitablauf mit abschmelzenden Werten berücksichtigt wird. Die Schenkung wird daher nur noch innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt, im zweiten Jahr vor dem Erbfall noch zu 9/10, im dritten zu 8/10 usw. Unverändert geblieben ist die Berücksichtigung von Schenkungen an den Ehegatten und bei Zuwendungen unter Nutzungsvorbehalt. Diese lösen unabhängig von dem Zuwendungszeitpunkt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.