Der Zugewinn und der Pflichtteil kann reichhaltiger sein als das gesetzliche Erbrecht

Die Ehefrau hat ein Wahlrecht, ob sie das Erbe annimmt oder das Erbe ausschlägt. Dann bekommt sie zwar nur noch den Pflichteil, aber daneben hat sie einen Anspruch auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs, der in diesem Fall konkret berechnet wird. Dies kann insbesondere dann von erheblicher Bedeutung sein, wenn der Ehemann während der Ehe einen nennenswerten Zugewinn erwirtschaftet hat. Dieser Betrag fällt dann nicht in den Nettonachlass und steht der Ehefrau allein zu, den sie sich ansonsten mit den weiteren Erben, beispielsweise den Kindern, ohne Ausschlagung teilen müsste. Diese Vergleichsberechnung sollte eine Ehefrau bei jedem Erbfall vornehmen lassen.