Der Lebensversicherungsvertrag im Nachlass

Hat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewand, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Dem Begünstigten steht die Versicherungssumme zu. Ein umgangener Pflichtteilsberechtigter kann ledilgich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der bezahlten Versicherungsprämien, die in den letzten 10 von dem Erblasser bezahlt worden sind, geltend machen.
Dieser Rechtsgedanke wurde von der höhergerichtlichen Rechtsprechung nun auch auf den durch Erbvertrag eingesetzten und umgangenen Vertragserben übertragen.