Der Erbe kann den Vermächtnisnehmer an der Erfüllung des Pflichtteils beteiligen

Zwar ist der Erbe im Außenverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten allein dessen Schuldner und muss dessen Pflichtteil vollumfänglich erfüllen. Hat der Erblasser aber noch Vermächtnisse ausgesetzt, kann der die Vermächtnisse verhältnismäßig kürzen. Hat ein Erbe in Unkenntnis dieses Rechtes das Vermächtnis vollstädnig ausbezahlt, kann er noch nachträglich – solange Verjährung noch nicht eingetreten ist – die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages vom Vermächtnisnehmer verlangen. Im Streitfall sollte der Erbe dem Vermächtnisnehmer zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Streitverkündung erklären.