Ausschlagung zur Sicherung des Pflichtteils

Die Ausschlagung spielt im Erbrecht eine erhebliche Rolle. Sie wird in ihrer Bedeutung häufig verkannt, wenn an sie nur in Fällen der Überschuldung des Nachlasses gedacht wird. Insbesondere ist es ein weitverbreiteter Irrglaube, dass sie immer zu dem Verlust des Pflichtteils führt. In bestimmten Fällen macht die Ausschlagung dem pflichtteilsberechtigten Erben nämlich erst den Weg frei zu dem ungeschmälerten Pflichtteilsanspruch. Ist einem pflichtteilsberechtigten Erben beispielsweise mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts zugewandt, der Erbteil aber mit Beschränkungen und Beschwerungen wie Vermächtnis, Auflage, Nacherbfolge, Teilungsansordnung oder Testamentsvollstreckung belastet, hat der pflichtteilsberechtigte Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Der Erbe ist in diesem Fall dann berechtigt, seinen Pflichtteilsanspruch zu verlangen. Vergisst er die Ausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist, muss er das Vermächtnis auch auf Kosten seines Pflichtteils erfüllen.